Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsamtsgesetz

SchAG NRW

§ 15 Amtliche Tätigkeit außerhalb des Bezirks

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb ihres Bezirks ist die Schiedsperson nur im Falle der Stellvertretung sowie dann befugt, wenn sie die Tätigkeit in einem ihr von der Gemeinde außerhalb ihres Amtsbezirks zur Verfügung gestellten Amtsraum ausübt oder wenn der Augenschein eingenommen werden soll.

§ 14 § 16